ach babbe, das is aber nu schon echt lang her! wir hatten sogar schon 1. hochzeitstag!!!
noch lääääänger, engelchen.....![]()
ach babbe, das is aber nu schon echt lang her! wir hatten sogar schon 1. hochzeitstag!!!
noch lääääänger, engelchen.....![]()
und bist nur ne heroturtle geworden
undn nen Alkoholschwuler![]()
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Er ist in einer sehr guten Position, weil günstig und ablösefrei.
super....aber mit nem kaputten Knie![]()
Sind die Amis in Schweden einmaschiert?
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wahrscheinlich stehen se kurz davor......dat ist doch ne Farce![]()
Entscheidung erst am 30.10.![]()
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ZitatDer Bundesgerichtshof wird am 30. Oktober erstmals über die Zulässigkeit von Stadionverboten entscheiden. Das gab das Karlsruher Gericht nach einer mündlichen Verhandlung bekannt. In dem Prozess klagt ein Bayern-Fan, der nach einem Spiel beim MSV Duisburg im März 2006 in einer Gruppe des gewaltbereiten inoffiziellen FC Bayern-Fanclubs „Schickeria München“ in eine Randale mit Duisburger Fans geraten war. Nach eigenen Angaben hielt er sich abseits. Trotzdem verhängte der MSV ein bundesweites Stadionverbot, an dem er auch festhielt, nachdem die polizeilichen Ermittlungen „wegen Geringfügigkeit“ eingestellt worden waren.
tja, phoe.....dat heißt abwarten![]()
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denn überleg mal, von wann sein alter Vertrag ist und wie er damals und wie er heute spielt
mal ganz davon abgesehen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des HSV seit dem geändert haben.
Der HSV lebt nicht auf einer einsamen Insel und 4,5mios brutto wird guerrero in england locker bekommen, erst recht, wenn er ablösefrei istDer Vertrag hätte schon viel früher verlängert werden müssen, dann wäre er auch billiger gewesen
aber nicht, wenn er gerade einen Kreuzbandriss hinter sich hat....
die wollen doch erstma alle sicher gehen, ob er wieder richtig Gas geben kann.
Da er erst ab März wieder spielen kann, wird es schwer für ihn sich zu zeigen....![]()
hat Ze jetzt einklich nen Exklusivvertrag mit der Bild?
is ja unglaublich, der neue Podolski-Matthäus, jeden Tach ne Story
zeig ma Dein Oberkörpa:):):):)
nein, bin nich gay...is nur für Tini und tina![]()
Musti is Bayern-Fan und hatte irgendwie mal Stadionverbot!
never, nerver, nerveer....never YouTube - Anti Bayern Song
Betrifft ja eigentlich mehr oder weniger "nur" uns Berliner![]()
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ZitatBundesgerichtshof setzt Verhandlung zu Stadionverboten an
Der Bundesgerichtshof entscheidet am 9. Oktober 2009 über die Frage, ob Stadionverbote bereits bei einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren ausgesprochen werden dürfen. Hierzu die nachstehenden Informationen:Verhandlungstermin: 9. Oktober 2009 V ZR 253/08
AG Duisburg - Entscheidung vom 13. März 2008 - 73 C 1565/07 - LG Duisburg - Entscheidung vom 20. November 2008 - 12 S 42/08
Die Beklagte unterhält die derzeit in der 2. Fußballbundesliga spielende Lizenzspielermannschaft des MSV Duisburg. Im Lizensierungsverfahren verpflichtete sie sich, die "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadienverboten" des DFB anzuerkennen und anzuwenden. Nach diesen Richtlinien soll ein überörtliches Stadionverbot bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedens-bruchs verhängt werden. Das Verbot ist u. a. aufzuheben, wenn das Ermittlungs-verfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Im Falle der Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüft werden. Am 25. März 2006 spielte der MSV Duisburg, damals noch in der 1. Fußballbundesliga, gegen den FC Bayern München (und verlor das Spiel mit 1 : 3). Der Kläger, seinerzeit Vereinsmitglied und Dauerkarteninhaber des FC Bayern, nahm an dem Spiel in Duisburg als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es auf dem Weg zum S-Bahnhof zwischen einer Gruppe von Bayernfans und Anhängern der Heimmannschaft zu Auseinandersetzungen, bei denen zumindest eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des polizeilichen Einsatzes wurde u. a. der Kläger zur Feststellung der Personalien in Gewahrsam genommen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegen den Kläger ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer bis zum 30. Juni 2008 aus. Ein gegen den Kläger wegen Landfriedensbruchs eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte Einsicht in die Ermittlungsakte und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrechtzuerhalten. Der Kläger hat behauptet, an den – im Übrigen nur kleineren – Auseinander-setzungen in keiner Weise beteiligt gewesen zu sein und diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine klageweise verfolgten Anträge auf Aufhebung des Stadionverbots oder wenigstens auf Beschränkung des Verbots auf das Stadion in Duisburg hat das Amtsgericht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens lief das Stadionverbot ab. Der Kläger hat daher mit verschiedenen inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung begehrt, dass das Stadionverbot, jedenfalls in der konkret ausgesprochenen Art, rechtswidrig war. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (u. a. wegen der Frage, ob Stadionverbote "auf Verdacht"ausgesprochen werden dürfen) zugelassen.
Quelle http://www.fanprojekt-rostock.de/index.php?page=aktuelles&detail=47
Pressemitteilung Bundesgerichtshof
ZitatAlles anzeigenVerhandlungstermin: 9. Oktober 2009
V ZR 253/08
AG Duisburg – Entscheidung vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07
LG Duisburg – Entscheidung vom 20. November 2008 – 12 S 42/08
Die Beklagte unterhält die derzeit in der 2. Fußballbundesliga spielende Lizenzspielermannschaft des MSV Duisburg. Im Lizensierungsverfahren verpflichtete sie sich, die "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadienverboten" des DFB anzuerkennen und anzuwenden. Nach diesen Richtlinien soll ein überörtliches Stadionverbot bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedens-bruchs verhängt werden. Das Verbot ist u. a. aufzuheben, wenn das Ermittlungs-verfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Im Falle der Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüft werden.
Am 25. März 2006 spielte der MSV Duisburg, damals noch in der 1. Fußballbundesliga, gegen den FC Bayern München (und verlor das Spiel mit 1 : 3). Der Kläger, seinerzeit Vereinsmitglied und Dauerkarteninhaber des FC Bayern, nahm an dem Spiel in Duisburg als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es auf dem Weg zum S-Bahnhof zwischen einer Gruppe von Bayernfans und Anhängern der Heimmannschaft zu Auseinandersetzungen, bei denen zumindest eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des polizeilichen Einsatzes wurde u. a. der Kläger zur Feststellung der Personalien in Gewahrsam genommen.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegen den Kläger ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer bis zum 30. Juni 2008 aus.
Ein gegen den Kläger wegen Landfriedensbruchs eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte Einsicht in die Ermittlungsakte und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrechtzuerhalten.
Der Kläger hat behauptet, an den – im Übrigen nur kleineren – Auseinander-setzungen in keiner Weise beteiligt gewesen zu sein und diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine klageweise verfolgten Anträge auf Aufhebung des Stadionverbots oder wenigstens auf Beschränkung des Verbots auf das Stadion in Duisburg hat das Amtsgericht abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens lief das Stadionverbot ab. Der Kläger hat daher mit verschiedenen inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung begehrt, dass das Stadionverbot, jedenfalls in der konkret ausgesprochenen Art, rechtswidrig war. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (u. a. wegen der Frage, ob Stadionverbote "auf Verdacht" ausgesprochen werden dürfen) zugelassen.
und wat is mit den Umfragen von Valdek![]()
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cash in de Täsch![]()
is datt jetz eher son gewinn ala lotto also steuerfrei oder eine Einnahme, weil sie ja watt für geleistet hat
und kann man die Urkunde als Buchungsbeleg verwenden
Immer wieder Streit mit dem Finanzamt gibt es bei der Frage, ob Preisgelder steuerpflichtig sind. Hierzu hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geäußert (BMF/Schreiben vom 23.12.2002, veröffentlicht in: Bundessteuerblatt 2003 Teil I, Seite 76). Hiernach unterliegen Preisgelder der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen. Dabei ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zu Grunde liegenden Zielen auszugehen.
Konkret: Hat der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts, liegt Steuerpflicht vor. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Künstler zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk oder eine besondere Leistung erbracht hat. Steuerpflicht ist auch gegeben, wenn die Preisverleihung bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Künstlers fördert.
Nicht steuerpflichtig hingegen sind Preise, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt sind, das Lebenswerk des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren oder eine Vorbildfunktion herauszustellen.
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1,09 Mio - nich schlecht
Der schwarze Kanal mit Karl-Eduard![]()
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auf geht´s Herta![]()
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poooooooh
er kommt nie wieder
die Spanier sind schuld![]()
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