
Laberfred nach dem Outing und flschs Rückkehr
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Ticketchef2006 -
31. August 2006 um 12:36 -
Geschlossen
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Zitat von Judge999
du kennst die RVG-Gebühren nicht. MIt 4 Fällen in 6 jahren glaubt dir keiner, dass das ein Versuch einer Existenzgründung war.
kenne ich.... wir arbeiten fast mit der selben Tabelle
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Zitat von MustermannBln
"Totalgewinnen" ...
ist das sowas wie totaler Krieg?
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tach zusammmen
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Zitat von Judge999
nöö, deswegen erkundigst du dich hier auch
ja wenn man helfen kann.. -
Zitat von Judge999
ich würd doch mal versuchen, bereits jetzt dein ganzes Häuschen als Arbeitszimmer zu deklarieren? Da, wo du baust, glaubt dir doch jeder, dass das nicht zum Wohnen gedacht ist, sondern nur zum Arbeiten gedacht sein kann .
du arsch
wo wohnst du? essen??
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Zitat von Val
kann das mal wer übersetzen?
HaufeIndex 9910
ZusammenfassungLiebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern, insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Eine sog. Liebhaberei liegt nur vor, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt; längere Verlustperioden allein reichen danach für die Annahme einer Liebhaberei nicht aus[1].
Liebhaberei ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn die Tätigkeit nach ihrer Wesensart und der Art ihrer Durchführung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig zu Einnahmeüberschüssen führen kann[2].
Die Ausübung eines Hobbys ist ein klassisches Beispiel für steuerliche Liebhaberei. Gleichwohl setzt die Annahme einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Tätigkeit nicht voraus, dass diese der persönlichen Lebensgestaltung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient. Vielmehr sind persönliche Gründe alle einkommensteuerlich unbeachtlichen Motive[3].
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Zitat von MustermannBln
HaufeIndex 9910
Zusammenfassung
Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern, insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Eine sog. Liebhaberei liegt nur vor, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt; längere Verlustperioden allein reichen danach für die Annahme einer Liebhaberei nicht aus[1].
Liebhaberei ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn die Tätigkeit nach ihrer Wesensart und der Art ihrer Durchführung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig zu Einnahmeüberschüssen führen kann[2].
Die Ausübung eines Hobbys ist ein klassisches Beispiel für steuerliche Liebhaberei. Gleichwohl setzt die Annahme einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Tätigkeit nicht voraus, dass diese der persönlichen Lebensgestaltung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient. Vielmehr sind persönliche Gründe alle einkommensteuerlich unbeachtlichen Motive[3].
..."Neigungen"...ich wusste, dass mit steffen irgendwas anders ist -
hallo ihr bärchen
wenn jemand 2x bielefeld-bayern brauch dann bitte pm an mich hab grad 2x block 6 (direkt neben bayern block) im warenkorb -
Zitat von mig71
dein Bäcker belügt dich
"Bernd das Brot ist eine Figur des Kinderfernsehkanals KI.KA, ein sprechendes und meist deprimiertes Kastenweißbrot mit „viel zu kurzen Armen“ (seine Hände befinden sich direkt an seinem Körper), das u. a. in den Sendungen „Chili TV“, „Tolle Sachen“ und „Bravo Bernd“ auftritt."
Ach wirklich ?!?
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Ach übrigens heute würde Freddie Mercury 60
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