Ein kleiner Guide falls eure Karten nach eurem Empfinden „schlecht“ sind, ob dieser Weg erfolgreich sein wird ist fraglich, es muß erst die Begründung seitens des Veranstalters geprüft werden – Bis Punkt 2.) könnt Ihr selbst problemlos agieren und ab Punkt 3.) ist es ratsam einen RA zu konsultieren der natürlich auch Geld kostet.
Bleibt bei euren Angaben sachlich und werdet nicht beleidigend – Diese Angaben stellen KEINE Rechtsberatung dar sondern sind frei formuliert:
Grundsätzlich bleibt meiner Meinung nach festzustellen dass nach BGB § 433 ein ordnungsgemäßer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Da die Tickets eventuell einen Sachmangel aufweisen (d.h. eventuell nicht den Angaben des Verkäufers entsprechen) kann man nach § 439 Nacherfüllung verlangen oder falls dies nicht möglich ist nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 eine Minderung des Kaufpreises fordern. Folgende Schritte wären nun angebracht:
1. Sich mit dem Verbraucherschutz in Verbindung setzen ob schon ähnliche Fälle bekannt sind.
2. Schriftlich per Email eure Problematik beim Veranstalter vorbringen. Vergesst nicht eine angemessene Frist (Datum) zur Beantwortung zu setzen.
3. Falls keine positive Antwort seitens des Veranstalters kommt bleibt euch nun die Möglichkeit einen Mahnbescheid zu erheben.
Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also ohne Urteil. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das zuständige Gericht nach lediglich formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen.
4. Verteidigt sich nun der Schuldner während des Mahnverfahrens, gelangt das Verfahren vor das Prozessgericht, wo dann ein normales Erkenntnisverfahren abläuft.
Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies nur auf Antrag des Gläubigers, beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben. Überprüfen ob eine Erfolgsaussicht seitens des Klägers besteht.