Geschäftsführung
Auch die AG handelt als juristische Person durch ihre Organe – Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Auch bei der AG sind Gesellschafterstellung und Geschäftsführung grundsätzlich voneinander unabhängig (Fremdorganschaft). Die Leitung der AG obliegt dem Vorstand. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Der Vorstand kann mehrere Mitglieder umfassen, grundsätzlich genügt aber eine Person. Bei mehreren Personen gilt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung (alle entscheiden gemeinsam), doch kann in der Satzung oder Geschäftsordnung auch eine andere Aufgabenverteilung und Abstimmungsform vereinbart werden.
Der Aufsichtsrat fungiert als Kontrollorgan der AG. Seine wichtigsten Aufgaben besteht in der Wahl, Überwachung und gegebenenfalls Abberufung des Vorstands sowie der Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss (§§ 88, 111 AktG). Zudem kann zum Beispiel auch festgelegt werden, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Für börsennotierte Aktiengesellschaften bestehen erweiterte Anforderungen an die Tätigkeit des Aufsichtsrats. Die Bestellung des Aufsichtsrats erfolgt grundsätzlich durch die Hauptversammlung. Die übliche Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 102 AktG).
Versteh zwar nur die Hälfte,klingt aber gut!!!
Gruß Micha