........Das ist hier doch immer so, dass sich alles im Kreis dreht
so ist es....![]()
........Das ist hier doch immer so, dass sich alles im Kreis dreht
so ist es....![]()
Musst die versoffenen Spenden wieder auftreiben, gelle?
![]()
P.S.
"musst die" klingt wie Musti
genau, aber wenn ick Deine D-Aut-Karten bei ebay verscherbel, dann hab ick die Kohle locker wieder drinne ![]()
![]()
BITTE PREIS UND KAT. ANGEBEN!!!!!!!!!!
aus gegebenem Anlass *up
Stresst nicht, ich hab Stress genug![]()
![]()
![]()
naja Neuuser passt nicht ganz. er ist schon seit dem 29.06.2006 dabei.
Aber erster Beitrag des Monats dann auf alle Fälle!
Super Sache!
ich glaube dat hat Pez gesehen![]()
![]()
![]()
Pro checker![]()
ich mach grad Mittagspause
ups....ick hab nochn Schnitzel![]()
![]()
![]()
frach ma den Christian Ziege, oder iss nen Glas Nutella
Dir is och langweilich, wa?![]()
Uschi oda ihr Haus?
jetzt Uschi verkaufen und VF und Finale sichern![]()
irgendein "Trottel"
macht hier immer wieder auf![]()
Falls Kleinunternehmerregelung nicht greift und Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird muss deine Steuernummer auf der Rechnung angegeben werden, damit der Auftraggeber die Vorsteuer ziehen kann. Ohne Angabe der Steuernummer => keine ordnungsgemäße Rechnung => kein Vorsteuerabzug!
Steuernummer = entweder die Steuernummer die du auf deinem Einkommensteuerbescheid findest oder besser hierfür eine USt-ID-Nummer beantragen (da letztere etwas "anonymer" ist)!!!
Sollte die Kleinunternehmerregelung greifen, dann muss der Hinweis ebenfalls auf der Rechnung stehen
"Kleinunternehmerschaft gem. §19 UStG - daher nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt!"
bloß nich, hab ich mir schon häufig genuch gelesen
![]()
und nicht verstanden.....deswegen machste einen auf Möbel![]()
haben wir hier einklich n Wirt?![]()
![]()
![]()
dann solla halt die Rechnung auf kreative Bearbeitung von Flyern ausstellen und beim Austragen Pfeifen
Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit
ZitatMit dem Betrieb eines Gewerbes (§ 15 Abs. 2 EStG) hat die freiberufliche Tätigkeit wesentliche Merkmale gemeinsam; auch sie ist eine
* selbstständige, nachhaltige Betätigung,
* die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und
* sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.Während aber - jedenfalls aus bisheriger Sicht - bei den meisten gewerblich Tätigen der Einsatz von Kapital im Vordergrund steht, sind die freien Berufe in erster Linie durch den eigenen Arbeitseinsatz gekennzeichnet[1]. Aus diesen Unterscheidungen lassen sich allerdings keine klaren Abgrenzungsmerkmale gewinnen. Es gibt Angehörige freier Berufe, die mit erheblichem Kapitaleinsatz arbeiten, wie z. B. Labor- und Zahnärzte, oder bei denen der eigene Arbeitseinsatz durch eine Vielzahl von fachkundigen Mitarbeitern verstärkt wird, wie z. B. in großen Steuerberater- und Anwaltspraxen. Umgekehrt gibt es Gewerbetreibende, deren Berufsbild nahezu ausschließlich durch den eigenen Arbeitseinsatz geprägt wird, wie z. B. Handelsvertreter.
Da es an brauchbaren allgemeinen Abgrenzungskriterien fehlt, werden die selbstständigen Tätigkeiten im Gesetz (§ 18 EStG) - großteils katalogmäßig - im Einzelnen aufgezählt und auf diese Weise von den gewerblichen Tätigkeiten abgegrenzt. Für die Rechtsanwendung bedeutet dies: Sind die im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale einer selbstständigen Arbeit gegeben (s. Tz. 2 "Die freien Berufe im Einzelnen"), ist das Vorliegen eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) zu verneinen. Liegen dagegen die Voraussetzungen für eine selbstständige Arbeit (§ 18 EStG) nicht vor, ist die Tätigkeit i. d. Regel als gewerblich einzustufen. Dies ist vor allem für die Grenzfälle von Bedeutung, in denen dem Steuerpflichtigen z. B. die für eine freiberufliche Tätigkeit erforderliche Berufszulassung[2] oder die für den betreffenden Beruf erforderliche Ausbildung fehlt[3].
Die gesetzliche Abgrenzung in § 18 EStG hat sich in zunehmendem Maße als unzureichend erwiesen. Da der gesetzliche Katalog schon lange nicht mehr ergänzt worden ist, fehlen hier die neueren Berufsbilder - wie z. B. aus dem Bereich der Datenverarbeitung sowie aus dem Medien- und Servicebereich - nahezu vollständig. Das führt dazu, dass diese Berufe als gewerbliche Tätigkeiten eingestuft werden, obwohl sie - im Hinblick auf die Ausbildung und den Grad des persönlichen Einsatzes bei der Berufsausübung - viel eher zu den freien Berufen gerechnet werden müssten[4]. Im Schrifttum[5] wird die Ungleichbehandlung von freiberuflichen und gewerblichen Unternehmern als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beurteilt. Verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Regelung hat das BVerfG allerdings bisher nicht aufgegriffen[6].
Zitatie Katalogberufe
Neben den allgemein umschriebenen wissenschaftlichen, künstlerischen usw. Tätigkeiten wird in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine Reihe von Berufen aufgeführt, deren Ausübung das Gesetz als freiberuflich bezeichnet. Die jeweiligen Merkmale dieser Berufe werden allerdings nicht im EStG, sondern in den berufsrechtlichen Regelungen festgelegt[1].
Praxis-BeispielDie selbstständige Berufstätigkeit der Ingenieure i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann grundsätzlich nur ausüben, wer aufgrund der vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen, der lediglich Schadensgutachten erstellt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht[2].
Die Katalogberufe lassen sich in folgenden Gruppen zusammenfassen[3]:
* Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten.
* Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volkswirte und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte.
* Naturwissenschaftlich-technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten.
* Medienberufe u. Ä.: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
* Lotsen.
mehr???![]()
Ich könnte von jemanden 4 Kat.1 Karten für das finale abkaufen.
Für 1500 €.
D.h. weit unter Normalpreis!Wo könnte da der Hacken sein?
Würde nur persönliche Übergabe an einm belebten Platz machen.Habt Ihr eine Idee?
Danke
Der Haken könnte sein, dat 1000 Leute den gleichen Deal mit dem Typen machen wollen![]()
Formular weiß ich nicht, aber wenn du kein Gewerbe anmelden willst, würde es um ne freiberufliche Tätigkeit gehn
und am besten Kleinunternehmerregelung, aber frach me lieber Musti, der hat wenigstens Halbwissen
Wie häufig willst du denn verteilen?? lohnt sich datt überhaupt??
es ist ein Gewerbe - keine freiberufliche Tätigkeit!!!!
Kleinunternehmerschaft ist ein anderes Thema![]()
Alles anzeigenHallo Leute,
hier eine für ein Fussball-Forum vielleicht ungewöhnlich Frage:
Ich werde Flyer verteilen gehen und mein Arbeitgeber möchte dann eine Rechnung mit Steuernummer haben, es ist nicht die Lohnsteuernummer gemeint. Was will er für eine Steuernummer? Steuernummer für eine freiberufliche Tätigkeit?
Ist es dieses Formular dann hier:
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Hilfe!
folgendes ist zu tun:
1. Du musst zum Gewerbeamt und ein Gewerbe beantragen -
dann geht dann automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Das Finanzamt wird Dich auffordern,
2. eine steuerliche Anmeldung abzugeben.
Solltest Du bereits steuerlich erfasst sein, dann ist Deine Steuernummer auch gleichzeitig Deine "betriebliche" Steuernummer
Arbeitgeber gibt es dann aber nicht, sondern nur Auftraggeber!
Weitere Fragen -> PN
also sowenig Angebote
Forum muss wohl sehr gut mit Karten versorgt sein
haben sich wenigstens alle aus der "Stocki-Liste" bei Dir beworben???![]()
So sieht die Tooor-Aufstellung bisher aus:
Lehmann
Lahm Mertesacker Metzelder Jansen
Schweini Frings Ballack Podolski
Klose Gomez
Durchschnitt = 11,15 Spieler
die 13 packen wir aber nicht![]()
![]()
ich mach dann mal zu hier ![]()