Wurde alles schon hier in nem Fred in epischer Breite geklärt. Ich habe auch beim Zoll nachgefragt. Sinngemäß: Die Karten werden nicht über den aufgedruckten Preis= Wert verzollt, sondern als "Ware". D.h. es wird der reine Materialpreis der Karten berücksichtigt. Wenn man pro Ticket ca. 1 Euro ansetzen würde, wäre man auf der sicheren Seite.
Ehrlich gesagt: das glaube ich nicht
wäre natürlich optimal, allerdings wird bei Schecks, Wertpapieren, Edelmetallen, Schmuck, Geldscheinen definitiv nicht der Materialpreis oder der aufgedruckte Wert herangezogen.
ZitatWertpapiercharakter besitzen jedoch Briefmarken, Fahrscheine, Telefonkarten oder Eintrittskarten. Es handelt sich hierbei um so genannte „kleine“ Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, deren Aussteller sich durch Leistung an den - nicht namentlich genannten - Inhaber befreien kann, der Inhaber die Leistung zu fordern berechtigt ist und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist[8]. Kleine Inhaberpapiere sind Inhaberpapiere, die das Rechtsverhältnis und den Aussteller nur unvollständig wiedergeben. Auf sie sind gemäß § 807 BGB die Regeln über Inhaberschuldverschreibungen teilweise anzuwenden (§§ 793 Abs. 1,§ 794, § 796, § 797 BGB).
Wo hast Du denn beim Zoll gefragt ?