ZitatAlles anzeigenVerbraucherzentrale NRW gewinnt Klage gegen Eventim
Entgelt für Tickets zum Selbstausdrucken undzusätzliche
Bearbeitungsgebühr für Versand unzulässig
VZ/NRW Für dieelektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum
Selbstausdrucken dürfen pauschal keine„Servicegebühren“ in Höhe von 2,50 Euro
verlangt werden. Das hat das Landgericht Bremen (Az.:1-O-969/15 – nicht
rechtskräftig) auf Grund einer Klage derVerbraucherzentrale NRW gegen die CTS
Eventim AG & Co KGaA entschieden. Auch ein Entgeltin Höhe von 29,90 Euro für
einen „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr“ hältdas Gericht für
unzulässig.
Wer Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oderandere Veranstaltungen über
das Internet kauft, muss über den Ticketpreis hinauszumeist auch zusätzliche
Kosten für den Versand oder die Hinterlegung derTickets einkalkulieren. Der
Online-Händler Eventim bietet seinen Kunden in vielenFällen auch die
Möglichkeit, Eintrittskarten als „ticketdirect“ zubestellen. Dabei werden die
Tickets nicht per Post zugeschickt, sondern nachelektronischer Übermittlung -
zum Beispiel per E-Mail - am heimischen Computerselbst ausgedruckt.
Dies ist zwar praktisch, führte aber in derVergangenheit zu Verärgerung bei
den Kunden. Denn obwohl für den Anbieter beim Versandweder Material- noch
Portokosten anfallen, bat er für dieSelbstausdruck-Variante per
„Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro zur Kasse.Dieses Entgelt hält die
Verbraucherzentrale NRW für unzulässig. Der Grund: WerEintrittskarten über
das Internet verkauft, muss diese den Kunden auchübermitteln. Hierfür darf
nach Meinung der Verbraucherschützer nur eingesondertes Entgelt verlangt
werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Portobeim postalischen Versand
entstehen.
Da nicht nur Marktführer Eventim für die„print@home“-Option Geld verlangt,
hatte die Verbraucherzentrale deshalb sechs weitereOnline-Ticketplattformen
abgemahnt: ADticket, Ticketmaster, ReserviX,easyticket, BonnTicket und
D-Ticket. In einem Musterverfahren erklärte nun dasLandgericht Bremen die
ticketdirect-Klausel von Eventim für unzulässig.
Zugleich stutzten die Richter die Höhe des Entgeltsbei postalischem Versand
ordentlich zurecht. Auch hier folgte das Landgerichtder Auffassung der
Verbraucherzentrale. Per Klausel hatte sich derBranchenführer satte 29,90
Euro Versandkosten genehmigt: für eine einfacheinnerdeutsche Postzustellung
inklusive Bearbeitungsgebühr. Eine zusätzlicheBearbeitungsgebühr für den
Versand dürfe der Anbieter jedoch nicht verlangen, daer vertraglich zum
Verschicken der Tickets verpflichtet sei.
Eventim hatte im Rahmen des Vorverkaufs für dieAC/DC-Welttournee 2015 etliche
Fans verärgert, die sich im Rahmen des Bestellvorgangsmit dem alternativlosen
„Premiumversand“ der Tickets konfrontiert sahen. Abernur der Preis für den
Versand war Premium.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müsste Eventimnach Auffassung der
Verbraucherzentrale sowohl eingenommene Entgelte für„ticketdirect“ als auch
die im Rahmen des AC/DC-Vorverkaufs zu Unrechterhobenen
Premiumversand-Entgelte an die Kunden zurückzahlen.
Zu viel Text und eigentlich Top News, ich weiß ![]()