Interessante Gerichtsentscheidung und wenn das Urteil rechtskräftig wird, wohl auch für Fußballtickets relevant…
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Pressemitteilung vom 01.09.2016
Verbraucherzentrale NRW gewinnt Klage gegen Eventim
Entgelt für Tickets zum Selbstausdrucken und zusätzliche Bearbeitungsgebühr für Versand unzulässig
Für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken dürfen pauschal keine "Servicegebühren" in Höhe von 2,50 Euro verlangt werden. Das hat das Landgericht Bremen auf Grund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die CTS Eventim AG & Co KGaA entschieden (Az.: 1-O-969/15 – nicht rechtskräftig). Auch ein Entgelt in Höhe von 29,90 Euro für einen "Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr" hält das Gericht für unzulässig.Wer Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen über das Internet kauft, muss über den Ticketpreis hinaus zumeist auch zusätzliche Kosten für den Versand oder die Hinterlegung der Tickets einkalkulieren. Der Online-Händler Eventim bietet seinen Kunden in vielen Fällen auch die Möglichkeit, Eintrittskarten als "ticketdirect" zu bestellen. Dabei werden die Tickets nicht per Post zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung – zum Beispiel per E-Mail – am heimischen Computer selbst ausgedruckt.
Dies ist zwar praktisch, führte aber in der Vergangenheit zu Verärgerung bei den Kunden. Denn obwohl für den Anbieter beim Versand weder Material- noch Portokosten anfallen, bat er für die Selbstausdruck-Variante per "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro zur Kasse.
Dieses Entgelt hält die Verbraucherzentrale NRW für unzulässig. Der Grund: Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln. Hierfür darf nach Meinung der Verbraucherschützer nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen.
Da nicht nur Marktführer Eventim für die "print@home"-Option Geld verlangt, hatte die Verbraucherzentrale deshalb sechs weitere Online-Ticketplattformen abgemahnt: ADticket, Ticketmaster, ReserviX, easyticket, BonnTicket und D-Ticket. In einem Musterverfahren erklärte nun das Landgericht Bremen die ticketdirect-Klausel von Eventim für unzulässig.
Zugleich stutzten die Richter die Höhe des Entgelts bei postalischem Versand ordentlich zurecht. Auch hier folgte das Landgericht der Auffassung der Verbraucherzentrale. Per Klausel hatte sich der Branchenführer satte 29,90 Euro Versandkosten genehmigt: für eine einfache innerdeutsche Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand dürfe der Anbieter jedoch nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet sei.
Eventim hatte im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 etliche Fans verärgert, die sich im Rahmen des Bestellvorgangs mit dem alternativlosen "Premiumversand" der Tickets konfrontiert sahen. Aber nur der Preis für den Versand war Premium.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müsste Eventim nach Auffassung der Verbraucherzentrale sowohl eingenommene Entgelte für "ticketdirect" als auch die im Rahmen des AC/DC-Vorverkaufs zu Unrecht erhobenen Premiumversand-Entgelte an die Kunden zurückzahlen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Stand: 01.09.2016
Zusatzkosten beim Online-Tickethändler Eventim: Servicepauschale
fürs Selbstausdrucken und Bearbeitungsgebühren für Versand unzulässig
LG Bremen vom 31.08.2016 (1 O 969/15)
Der Online-Händler Eventim bietet seinen Kunden, neben dem postalischen Versand, in vielen Fällen auch die Möglichkeit, Eintrittskarten als "ticketdirect" zu bestellen. Dabei werden die Tickets nicht per Post zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung – zum Beispiel per E-Mail - am heimischen Computer selbst ausgedruckt. Obwohl für den Anbieter dabei weder Material- noch Portokosten anfallen, forderte er für die Selbstausdruck-Variante eine "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro.
Diese Regelung hat das das Landgericht Bremen gekippt. Werden Eintrittskarten über das Internet verkauft, müssen diese den Kunden auch übermittelt werden. Ein gesondertes Entgelt darf nur dann gefordert werden, wenn dem Verkäufer auch zusätzliche Kosten entstanden sind. Die festgelegte pauschale Summe von 2,50 Euro ist damit nicht zulässig.
Auch beim regulären postalischen Versand, den Eventim anbietet, wird nach Meinung des Gerichts ein unzulässiges Entgelt in Höhe von 29,90 Euro für einen "Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr" gefordert. Der Anbieter darf eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand nicht verlangen, da er vertraglich zum Versand der Tickets verpflichtet ist. Es handelt sich hierbei um eine Hauptleistungspflicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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