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Steuernummer beantragen?

  • holstein86
  • 4. Juni 2008 um 15:57
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    holstein86
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    • 4. Juni 2008 um 15:57
    • #1

    Hallo Leute,

    hier eine für ein Fussball-Forum vielleicht ungewöhnlich Frage:

    Ich werde Flyer verteilen gehen und mein Arbeitgeber möchte dann eine Rechnung mit Steuernummer haben, es ist nicht die Lohnsteuernummer gemeint. Was will er für eine Steuernummer? Steuernummer für eine freiberufliche Tätigkeit?

    Ist es dieses Formular dann hier:

    Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

    Hilfe!

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  • Juizinho
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    • 4. Juni 2008 um 15:59
    • #2
    Zitat von holstein86

    Hallo Leute,

    hier eine für ein Fussball-Forum vielleicht ungewöhnlich Frage:

    Ich werde Flyer verteilen gehen und mein Arbeitgeber möchte dann eine Rechnung mit Steuernummer haben, es ist nicht die Lohnsteuernummer gemeint. Was will er für eine Steuernummer? Steuernummer für eine freiberufliche Tätigkeit?

    Ist es dieses Formular dann hier:

    Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

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    Könnte es sein, dass er nur eine Rechnung mit USt-Nachweis und entsprechender Nmmer haben will? Wie sollst du dat denn machen? Wieso will dein AG von dir sowat, wenn du die Flyer für ihn verteilst?

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  • gandalf
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    • 4. Juni 2008 um 16:07
    • #3
    Zitat von holstein86

    Hallo Leute,

    hier eine für ein Fussball-Forum vielleicht ungewöhnlich Frage:

    Ich werde Flyer verteilen gehen und mein Arbeitgeber möchte dann eine Rechnung mit Steuernummer haben, es ist nicht die Lohnsteuernummer gemeint. Was will er für eine Steuernummer? Steuernummer für eine freiberufliche Tätigkeit?

    Ist es dieses Formular dann hier:

    Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

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    Formular weiß ich nicht, aber wenn du kein Gewerbe anmelden willst, würde es um ne freiberufliche Tätigkeit gehn:huebscher: und am besten Kleinunternehmerregelung, aber frach me lieber Musti, der hat wenigstens Halbwissen:winke:

    Wie häufig willst du denn verteilen?? lohnt sich datt überhaupt??


    wer das liest und brasi heißt, ist doof :winke:

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  • Juizinho
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    • 4. Juni 2008 um 16:09
    • #4
    Zitat von gandalf

    Formular weiß ich nicht, aber wenn du kein Gewerbe anmelden willst, würde es um ne freiberufliche Tätigkeit gehn:huebscher: und am besten Kleinunternehmerregelung, aber frach me lieber Musti, der hat wenigstens Halbwissen:winke:

    Wie häufig willst du denn verteilen?? lohnt sich datt überhaupt??

    Ich wart noch auf seine Antwort. Wenn es die ist, die ich erwarte, sollte er ma schnell zu machen. Für solche halbseidenen Threads, die Frank Ärger einbringen könnten, ist immer noch Hoppi zuständig. :rolleyes::mrgreen:

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  • protom
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    • 4. Juni 2008 um 16:11
    • #5
    Zitat von Judge999

    Ich wart noch auf seine Antwort.

    Is grade offline. zeitung austragen .. :huebscher::mrgreen:

    WM2006: #01, #04, #10, #17, #21, #26, #33, #43, #49, #51, #55, #57, #59, #61, #63, #64
    EM2008: #04, #08, #11, #20, #23, #25, #26, #28, #29, #30, #31 /// WM2010: 12.06.-19.06. Malle, 02.07.-04.07 Malle 2
    EM2012 #6, #12, #15, #20, #25, #26, #31 /// WM2014 #13, #22, #29, #34, #39, #45, #54, #55, #58
    EM2024 #1, #4, #5, #11, #23, #32, #37, #50

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  • gandalf
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    • 4. Juni 2008 um 16:11
    • #6
    Zitat von Judge999

    Ich wart noch auf seine Antwort. Wenn es die ist, die ich erwarte, sollte er ma schnell zu machen. Für solche halbseidenen Threads, die Frank Ärger einbringen könnten, ist immer noch Hoppi zuständig. :rolleyes::mrgreen:

    wieso, is doch allet ganz einfach, Gewerbeanmelden, Steuernummer beantragen und los gehts :klatsch:

    is nur die Frage, ob er genuch Zettel verteilen kann um den Steuerberater zu bezahlen:huebscher::mrgreen:


    aussadem dacht ich imma sowatt machen die Nachbarkids gegen Cash:mrgreen:


    wer das liest und brasi heißt, ist doof :winke:

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  • stern_des_suedens
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    • 4. Juni 2008 um 16:12
    • #7
    Zitat von holstein86


    Ich werde Flyer verteilen gehen und mein Arbeitgeber möchte dann eine Rechnung mit Steuernummer haben, es ist nicht die Lohnsteuernummer gemeint. Was will er für eine Steuernummer? Steuernummer für eine freiberufliche Tätigkeit?

    Falls Kleinunternehmerregelung nicht greift und Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird muss deine Steuernummer auf der Rechnung angegeben werden, damit der Auftraggeber die Vorsteuer ziehen kann. Ohne Angabe der Steuernummer => keine ordnungsgemäße Rechnung => kein Vorsteuerabzug!

    Steuernummer = entweder die Steuernummer die du auf deinem Einkommensteuerbescheid findest oder besser hierfür eine USt-ID-Nummer beantragen (da letztere etwas "anonymer" ist)!!!

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    • 4. Juni 2008 um 16:12
    • #8
    Zitat von gandalf

    Gewerbeanmelden,

    ...mein Arbeitgeber....

    :mrgreen::mrgreen::winke:

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  • gandalf
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    • 4. Juni 2008 um 16:14
    • #9
    Zitat von Judge999

    ...mein Arbeitgeber....

    :mrgreen::mrgreen::winke:

    er meinte sicher Auftraggeber :huebscher:
    hörte sich nicht so an, dass er bisher schon für ihn gearbeitet hat:mrgreen::winke:


    wer das liest und brasi heißt, ist doof :winke:

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  • Mustermann
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    • 4. Juni 2008 um 16:14
    • #10
    Zitat von holstein86

    Hallo Leute,

    hier eine für ein Fussball-Forum vielleicht ungewöhnlich Frage:

    Ich werde Flyer verteilen gehen und mein Arbeitgeber möchte dann eine Rechnung mit Steuernummer haben, es ist nicht die Lohnsteuernummer gemeint. Was will er für eine Steuernummer? Steuernummer für eine freiberufliche Tätigkeit?

    Ist es dieses Formular dann hier:

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    folgendes ist zu tun:


    1. Du musst zum Gewerbeamt und ein Gewerbe beantragen -

    dann geht dann automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Das Finanzamt wird Dich auffordern,

    2. eine steuerliche Anmeldung abzugeben.

    Solltest Du bereits steuerlich erfasst sein, dann ist Deine Steuernummer auch gleichzeitig Deine "betriebliche" Steuernummer

    Arbeitgeber gibt es dann aber nicht, sondern nur Auftraggeber!


    Weitere Fragen -> PN

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    • 4. Juni 2008 um 16:16
    • #11
    Zitat von gandalf

    er meinte sicher Auftraggeber :huebscher:
    hörte sich nicht so an, dass er bisher schon für ihn gearbeitet hat:mrgreen::winke:

    Kiste Bier? :)

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    • 4. Juni 2008 um 16:16
    • #12
    Zitat von gandalf

    Formular weiß ich nicht, aber wenn du kein Gewerbe anmelden willst, würde es um ne freiberufliche Tätigkeit gehn:huebscher: und am besten Kleinunternehmerregelung, aber frach me lieber Musti, der hat wenigstens Halbwissen:winke:

    Wie häufig willst du denn verteilen?? lohnt sich datt überhaupt??

    es ist ein Gewerbe - keine freiberufliche Tätigkeit!!!!

    Kleinunternehmerschaft ist ein anderes Thema:winke:

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    • 4. Juni 2008 um 16:18
    • #13
    Zitat von MustermannBln

    es ist ein Gewerbe - keine freiberufliche Tätigkeit!!!!

    Kleinunternehmerschaft ist ein anderes Thema:winke:

    dann solla halt die Rechnung auf kreative Bearbeitung von Flyern ausstellen und beim Austragen Pfeifen :winke::mrgreen:


    wer das liest und brasi heißt, ist doof :winke:

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    • 4. Juni 2008 um 16:22
    • #14
    Zitat von gandalf

    dann solla halt die Rechnung auf kreative Bearbeitung von Flyern ausstellen und beim Austragen Pfeifen :winke::mrgreen:

    Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit

    Zitat

    Mit dem Betrieb eines Gewerbes (§ 15 Abs. 2 EStG) hat die freiberufliche Tätigkeit wesentliche Merkmale gemeinsam; auch sie ist eine

    * selbstständige, nachhaltige Betätigung,
    * die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und
    * sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

    Während aber - jedenfalls aus bisheriger Sicht - bei den meisten gewerblich Tätigen der Einsatz von Kapital im Vordergrund steht, sind die freien Berufe in erster Linie durch den eigenen Arbeitseinsatz gekennzeichnet[1]. Aus diesen Unterscheidungen lassen sich allerdings keine klaren Abgrenzungsmerkmale gewinnen. Es gibt Angehörige freier Berufe, die mit erheblichem Kapitaleinsatz arbeiten, wie z. B. Labor- und Zahnärzte, oder bei denen der eigene Arbeitseinsatz durch eine Vielzahl von fachkundigen Mitarbeitern verstärkt wird, wie z. B. in großen Steuerberater- und Anwaltspraxen. Umgekehrt gibt es Gewerbetreibende, deren Berufsbild nahezu ausschließlich durch den eigenen Arbeitseinsatz geprägt wird, wie z. B. Handelsvertreter.

    Da es an brauchbaren allgemeinen Abgrenzungskriterien fehlt, werden die selbstständigen Tätigkeiten im Gesetz (§ 18 EStG) - großteils katalogmäßig - im Einzelnen aufgezählt und auf diese Weise von den gewerblichen Tätigkeiten abgegrenzt. Für die Rechtsanwendung bedeutet dies: Sind die im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale einer selbstständigen Arbeit gegeben (s. Tz. 2 "Die freien Berufe im Einzelnen"), ist das Vorliegen eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) zu verneinen. Liegen dagegen die Voraussetzungen für eine selbstständige Arbeit (§ 18 EStG) nicht vor, ist die Tätigkeit i. d. Regel als gewerblich einzustufen. Dies ist vor allem für die Grenzfälle von Bedeutung, in denen dem Steuerpflichtigen z. B. die für eine freiberufliche Tätigkeit erforderliche Berufszulassung[2] oder die für den betreffenden Beruf erforderliche Ausbildung fehlt[3].

    Die gesetzliche Abgrenzung in § 18 EStG hat sich in zunehmendem Maße als unzureichend erwiesen. Da der gesetzliche Katalog schon lange nicht mehr ergänzt worden ist, fehlen hier die neueren Berufsbilder - wie z. B. aus dem Bereich der Datenverarbeitung sowie aus dem Medien- und Servicebereich - nahezu vollständig. Das führt dazu, dass diese Berufe als gewerbliche Tätigkeiten eingestuft werden, obwohl sie - im Hinblick auf die Ausbildung und den Grad des persönlichen Einsatzes bei der Berufsausübung - viel eher zu den freien Berufen gerechnet werden müssten[4]. Im Schrifttum[5] wird die Ungleichbehandlung von freiberuflichen und gewerblichen Unternehmern als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beurteilt. Verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Regelung hat das BVerfG allerdings bisher nicht aufgegriffen[6].

    Zitat

    ie Katalogberufe

    Neben den allgemein umschriebenen wissenschaftlichen, künstlerischen usw. Tätigkeiten wird in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine Reihe von Berufen aufgeführt, deren Ausübung das Gesetz als freiberuflich bezeichnet. Die jeweiligen Merkmale dieser Berufe werden allerdings nicht im EStG, sondern in den berufsrechtlichen Regelungen festgelegt[1].
    Praxis-Beispiel

    Die selbstständige Berufstätigkeit der Ingenieure i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann grundsätzlich nur ausüben, wer aufgrund der vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen, der lediglich Schadensgutachten erstellt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht[2].

    Die Katalogberufe lassen sich in folgenden Gruppen zusammenfassen[3]:

    * Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten.
    * Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volkswirte und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte.
    * Naturwissenschaftlich-technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten.
    * Medienberufe u. Ä.: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
    * Lotsen.

    mehr???:mrgreen:

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    • 4. Juni 2008 um 16:27
    • #15
    Zitat von MustermannBln

    Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit


    mehr???:mrgreen:

    bloß nich, hab ich mir schon häufig genuch gelesen:huebscher: :mrgreen:


    wer das liest und brasi heißt, ist doof :winke:

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    • 4. Juni 2008 um 16:30
    • #16
    Zitat von gandalf

    bloß nich, hab ich mir schon häufig genuch gelesen:huebscher: :mrgreen:

    und nicht verstanden.....deswegen machste einen auf Möbel:mrgreen:


    haben wir hier einklich n Wirt?:gruebel::rolleyes::mrgreen:

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    • 4. Juni 2008 um 16:32
    • #17
    Zitat von MustermannBln

    und nicht verstanden.....deswegen machste einen auf Möbel:mrgreen:


    haben wir hier einklich n Wirt?:gruebel::rolleyes::mrgreen:

    Valdi, aba er muss erstma sein Führerschein schaffen:huebscher:


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    • 4. Juni 2008 um 16:33
    • #18
    Zitat von stern_des_suedens

    Falls Kleinunternehmerregelung nicht greift und Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird muss deine Steuernummer auf der Rechnung angegeben werden, damit der Auftraggeber die Vorsteuer ziehen kann. Ohne Angabe der Steuernummer => keine ordnungsgemäße Rechnung => kein Vorsteuerabzug!

    Steuernummer = entweder die Steuernummer die du auf deinem Einkommensteuerbescheid findest oder besser hierfür eine USt-ID-Nummer beantragen (da letztere etwas "anonymer" ist)!!!

    Sollte die Kleinunternehmerregelung greifen, dann muss der Hinweis ebenfalls auf der Rechnung stehen

    "Kleinunternehmerschaft gem. §19 UStG - daher nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt!"

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