Alles anzeigen1) Maßgeblich ist nicht die Auskunft am Reisetag sondern am Tag des Ticketkaufs. Beispiel: BC100, letzter ICE des Tages wird zwei Wochen vor Abfahrt um eine Stunde vorverlegt. Dann besteht natürlich Anspruch auf eine Hotelübernachtung, weil der ursprüngliche Reiseplan nicht mehr möglich ist, auch wenn die geänderte Verbindung irgendwann eingetragen ist. Ich hätte für diesen Zug ja eine Fahrkarte gehabt, auch wenn die Verbindung nicht explizit auf meiner Fahrkarte steht. Ein Screenshot vom Reiseplan hilft natürlich im Zweifel.
In diesem Fall ist der Vergleich einem Angebot von DB-Fernverkehr (BC100 mag hier ja gleichzusetzen sein, wie ein Flexticket für den Fernverkehr) und einem „Deutschlandticket“, das laut der Eisenbahnverkehrs-Verordnung als "erheblich ermäßigte" Fahrkarte gilt.
2) Auch beim Deutschlandticket ist es meines Wissen so, dass bei der letzten Verbindung des Tages (und auch nur bei der) Ansprüche im Rahmen der Fahrgastrechte auf Ersatzbeförderung bestehen.
Wegen oben ist das tatsächlcih die Ausnahme im Tagesrand, wenn es um die letzte Verbindung geht.
3) Eine erweiterte Regelung gibt es in NRW, hier kann im Rahmen der Mobilitätsgarantie auch beim Deutschlandticket auch weiterhin bei einer Verspätung von mindestens 20 Minuten am Abfahrtsbahnhof ein höherwertiges Verkehrsmittel genutzt und anschließend zur Erstattung eingereicht werden.
(Fettdruck durch mich)
Das ist die NRW-Mobilitätsgarantie. Die ist aber etwas knifflig, weil "Abfahrtsbahnhof" sich auf das konkrete Verkehrsmittel bezieht, das als nächstes benutzt werden soll. Kommst du verpätet an und verpasst den Anschluss, ist das keine "Verspätung von mindestens 20 Minuten am Abfahrtsbahnhof ".
Ist alles richtig, aber ja genau das was ich schreibe bzw. widerspricht dem nicht.
Zu 1): Ich schaue heute in den Fahrplan und suche mir eine Verbindung für in zwei Wochen. Einmal NV mit Deutschlandticket und einmal FV mit BC100, jeweils die letzte Verbindung des Tages. Eine Woche später werden dann die Fahrpläne geändert und der Zug fährt früher. Der Sachverhalt bleibt der gleiche, in beiden Fällen kann ich Ansprüche geltend machen, auch wenn eine Woche vorher der „tatsächliche“ Fahrplan veröffentlicht war. In Howies Fall ergibt sich dadurch kein Anspruch (weil erheblich ermäßigte Fahrkarte und wohl nicht letzte Verbindung des Tages), hatte ich ja oben geschrieben, aber ich würde deiner Aussage widersprechen, dass in derartigen Fällen allgemein kein Anspruch besteht, weil der Fahrplan ja irgendwann veröffentlicht war.
Zu 3) 10 Minuten Verspätung am Abfahrtbahnhof, dadurch Anschluss verpasst und Ankunft > 20 Minuten verspätet —> kein Anspruch. 25 Minuten Verspätung am Abfahrtsbahnhof, Anschluss trotzdem erreicht weil 30 Minuten Umstiegszeit und pünktlich angekommen —> Es besteht Anspruch. Etwas krude Regelung, aber in der Regel weiß man sich ja zu helfen. Genau deshalb schrieb ich ja explizit von „Verspätung am Abfahrtsbahnhof“.