Presseservice des BGH
Nr. 168/2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten folgende Terminhinweise geben:
Verhandlungstermin: 11. September 2008
I ZR 74/06
LG Hamburg – 315 O 586/04 – Entscheidung vom 12. Mai 2005
OLG Hamburg – 5 U 89/05 – Entscheidung vom 5. April 2006
Der Kläger ist der Hamburger Sportverein (HSV), der mit seiner Fußballmannschaft in der 1. Fußballbundesliga spielt. Seine Eintrittskarten vertreibt er durch autorisierte Dritte oder direkt. Nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Nutzung der Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke gestattet. Der gewerbliche und kommerzielle Weiterverkauf ohne Zustimmung des Klägers ist verboten. Die Beklagten verkaufen gewerblich Eintrittskarten für Fußballspiele zu Preisen, die im Regelfall nicht unerheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen. Sie erwerben die Karten entweder vom Veranstalter oder von Privatpersonen. In der Vergangenheit haben die Beklagten auch Karten für vom Kläger veranstaltete Fußballspiele angeboten. Der Kläger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten. Er hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat der Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht stattgegeben. In den Fällen, in denen die Beklagten die Eintrittskarten vom Kläger erworben haben, bestehe ein vertraglicher Unterlassungsanspruch. Der Erwerb von Dritten sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Dies gelte auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht in den Vertrag einbezogen worden seien.
http://juris.bundesgerichtshof.de/...2&pos=0&anz=168&Blank=1
Sollte der HSV recht bekommen wäre das wohl das Aus für den Weiterverkauf von Tickets über das Internet ( Ebay, gewerbliche Kartenagenturen)
soweit hat bisher noch niemand geklagt
mal schauen was passiert